vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). In Anbetracht der dazumal vorherrschenden Corona-Pandemie und dem Umstand, dass es in kurzer Zeit immer wieder neue umzusetzende Schutzmassnahmen gab – wie der Beschuldigte sodann selbst ausführte (vorinstanzliches Protokoll S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.) –, wäre eine engmaschige Aufsicht durch die verantwortliche Person, vorliegend den Beschuldigten, an- - 10 -