Dem Beschuldigten mussten die Umstände bekannt gewesen sein, war er nach eigenen Angaben doch regelmässig vor Ort (act. 228; vorinstanzliches Protokoll S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3: einmal pro Woche oder alle zwei Wochen). Der Beschuldigte gab sodann an, lediglich einmal, und dies erst nach der ersten Kontrolle durch die Polizei, kontrolliert zu haben, ob die Schutzmassnahmen durch die Angestellten des Betriebes umgesetzt und eingehalten worden seien (act. 230; vorinstanzliches Protokoll S. 16; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).