Ob es sich bei C._____ – wie es der Beschuldigte behauptet (act. 228, 241; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) – um einen Filialleiter gehandelt hat oder nicht, kann offenbleiben; denn auch wenn dies zutreffen würde, wäre der Beschuldigte für dessen Aufsicht verantwortlich (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Im Übrigen ist die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung von C._____ (und allenfalls auch E._____) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie dargelegt kam es im Lokal B._____ Bar & Restaurant zu mehreren Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Dem Beschuldigten mussten die Umstände bekannt gewesen sein