2.5.3.3. Als Geschäftsführer war es Aufgabe des Beschuldigten, die Geschäftstätigkeit der B._____ Bar & Restaurant zu beaufsichtigen. Ihm oblag die gesetzliche Pflicht, sich mit den geltenden Corona-Schutzmassnahmen zu befassen und insbesondere deren Einhaltung durch die Mitarbeitenden und Gäste im Lokal sicherzustellen. Der Beschuldigte geht denn auch selbst davon aus, dass er eine Mitverantwortung zur Umsetzung der Covid-Mas- snahmen trug (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, wonach der Beschuldigte die Zuständigkeit beim Geschäftsführer [d.h. sich selbst], Filialleiter und Patentinhaber sieht). Ob es sich bei C._____ – wie es der Beschuldigte behauptet (act.