gegebenenfalls einschreiten. In jedem Fall muss er unabhängig von seiner tatsächlichen Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweiges sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen (BGE 122 III 195 E. 3a; BGE 113 II 52 E. 3a.).