5. Auflage 2016, N 4 zu Art. 812 OR). Im Übrigen obliegt einem Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung die gleiche Sorgfaltspflicht wie sie nach Art. 717 OR für die Organe der Aktiengesellschaft Geltung hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1). Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufsicht darüber, dass Gesetz und Weisungen eingehalten werden. Damit er diese Aufgabe sorgfältig wahrnehmen kann, muss er sich, gleich wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, namentlich über den laufenden Geschäftsgang informieren, Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten nachgehen resp. gegebenenfalls einschreiten.