2.5.3.2. Als geschäftsführender Gesellschafter im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR ergibt sich die Garantenpflicht im Sinne des Tatbestandes für den Beschuldigten direkt aus seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR. Der Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung betraut sind, müssen nach Art. 812 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Dabei gilt ein objektiver Massstab; die Geschäftsführer müssen ihre Aufgaben sorgfältig erledigen, wie man es von einem erfahrenen und pflichtbewussten Geschäftsmann erwarten darf (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, -9-