Dies bestätigten im Übrigen auch E._____ (act. 264, 266), dessen Wirtepatent im Lokal hinterlegt war (act. 138, 143) und die ehemalige Mitarbeiterin D._____ (vorinstanzliches Protokoll S. 3). Ob der Beschuldigte das Lokal alleine betrieben hat oder andere Personen ebenfalls als Betreiber des Lokals in Frage kommen, ist, wie sich noch zeigen wird, für die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten ohne Relevanz.