2.5.3. 2.5.3.1. Wie bereits ausgeführt (siehe Ziffer 2.5.1 hiervor), war die L._____ GmbH Betriebsleiterin des Lokals und Arbeitgeberin der dort beschäftigten Personen. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt geschäftsführender Gesellschafter der L._____ GmbH (siehe Handelsregistereintrag: https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/1355412) und gilt als solcher als Geschäftsherr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Darüber hinaus bezeichnete sich der Beschuldigte selbst (wohl im Namen der L._____ GmbH) als Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter des Lokals (act. 138, 148, 240; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dies bestätigten im Übrigen auch E.___