Da eine juristische Person strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten im Sinne der Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 resp. 3 VStrR die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage anzurechnen sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 EpG). -8-