2.5. 2.5.1. Aus dem Lebensmittel-Betriebs-Datenblatt, ausgestellt vom Amt für Verbraucherschutz, geht hervor, dass im Tatzeitpunkt die L._____ GmbH Betriebsleiterin des Geschäftsbetriebs der B._____ Bar & Restaurant war (act. 138, dies bestätigte auch der Beschuldigte; vorinstanzliches Protokoll S. 15; Berufungsbegründung S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Ferner war die L._____ GmbH auch Arbeitgeberin der im Lokal arbeitenden Personen (act. 252 ff.). Da eine juristische Person strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten im Sinne der Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 resp.