2.4. Im Übrigen ist erstellt und unbestritten geblieben (vgl. Berufungsbegründung), dass im Rahmen des Geschäftsbetriebes der B._____ Bar & Restaurant mehrfach Widerhandlungen gegen Corona-Schutzmassnahmen festgestellt werden konnten (fehlende Bodenmarkierungen im Wartebereich, fehlende Trennwände bei den Tischen im Take Away, Mitarbeiterin trägt die Gesichtsmaske nicht korrekt, nicht erneuertes BAG-Plakat, an der Bar wird der Mindestabstand von 1.5 Metern nicht durchgesetzt, Gäste kommen ohne Gesichtsmaske ins Lokal). Umstritten ist hingegen, ob dem Beschuldigten die mehrfachen Verstösse anzurechnen sind.