Hingegen ist dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der fehlenden Unterschrift auf dem Schutzkonzept insofern Recht zu geben, als dass Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 2. November 2020) keine Verpflichtung zur Unterzeichnung des Schutzkonzeptes beinhaltet, weshalb diesbezüglich eine Verurteilung nach Art. 13 lit. a Covid- 19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) ausser Betracht fällt.