Aus der Bestimmung geht somit klar hervor, dass ein Mindestabstand von 1.5 Metern einzuhalten ist bzw. ein solcher (beispielsweise durch Bodenmarkierungen) im Betrieb gewährleistet werden muss. Weiter wird in Ziffer 1.4 des Anhanges der Covid-19-Verord- nung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020) präzise festgehalten, dass der Betreiber die anwesenden Personen über die für den Betrieb geltenden Massnahmen zu informieren hat. Inwiefern die Bestimmungen nicht genügend bestimmt sein sollten, erschliesst sich nicht.