1.5 Meter beträgt. In Ziffer 3.1 bis desselben Anhanges wird weiter präzisiert, wie viel Quadratmeter Fläche für jede Person zur Verfügung stehen muss. Schliesslich ist Ziffer 3.4 des Anhanges zu entnehmen, dass der Personenfluss so zu lenken ist, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann. Aus der Bestimmung geht somit klar hervor, dass ein Mindestabstand von 1.5 Metern einzuhalten ist bzw. ein solcher (beispielsweise durch Bodenmarkierungen) im Betrieb gewährleistet werden muss.