2.3.2.3. Der Strafnorm von Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist genau zu entnehmen, welche Verstösse gegen die in der Verordnung enthaltenen Massnahmen strafbar sind. So ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020), dass Betreiber ein Schutzkonzept zu erarbeiten haben, welches unter anderem Massnahmen betreffend den Abstand vorsieht. In Ziffer 3.1 des Anhanges der genannten Verordnung (Stand 2. November 2020) wird konkretisiert, dass der erforderliche Mindestabstand zwischen Personen -7-