Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.5; BGE 147 IV 274 E.2.1.1; vgl. BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).