2.3.2.2. Art. 1 StGB umfasst unter anderem das Bestimmtheitsgebot, wonach Strafbestimmungen eine präzise Umschreibung der Tatbestandsmerkmale und der angeordneten Sanktionen zu enthalten haben, sodass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden.