2.3.2. 2.3.2.1. Weiter macht der Beschuldigte geltend, Art. 13 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verletze das Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB. Aus der Verordnung werde nicht ersichtlich, dass Bodenmarkierungen anzubringen seien, das Schutzkonzept unterschrieben und das BAG-Plakat erneuert werden müsse, weshalb eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage ausser Betracht falle (Berufungsbegründung S. 2).