lung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verantworten hat. Art. 6 Abs. 2 VStrR beinhaltet parallel zum Tätigkeitsdelikt (vorliegend Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters ein Unterlassungsdelikt des Geschäftsherrn. Mithin besteht keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift Unterlassungshandlungen vorgeworfen werden.