2.3. 2.3.1. Soweit der Beschuldigte vorfrageweise mit Berufung geltend macht, die Anklageschrift verletze das Subsidiaritätsprinzip bzw. erweise sich wegen der fehlenden Umschreibung der Garantenpflicht als unvollständig (Berufungsbegründung S. 2 f., 23), ist ihm nicht zu folgen. So verkennt der Beschuldigte, dass er sich, wie noch zu zeigen sein wird, als Organ der L._____ GmbH i.S.v. Art. 6 Abs. und 3 VStrR wegen der mehrfachen Widerhand- -6-