Dem Beschuldigten komme zwar für strategische Beschlüsse und für die Schliessung des Betriebes, nicht aber für die Leitung der Filiale alleinige Entscheidungsgewalt zu. Insbesondere habe er die Aufgabe der korrekten Umsetzung der Covid-19-Schutzmass- nahmen dem Filialleiter C._____, bei welchem es sich nicht bloss um einen Kurier handle, übertragen. Ferner könne die Geschäftsführung nur bei strategischen und/oder systematischen Fehlern, nicht aber bei Beanstandungen betreffend das operative Geschäft zur Verantwortung gezogen werden (Berufungsbegründung S. 3 ff.).