Der Beschuldigte macht demgegenüber mit Berufung geltend, die Zeugenaussagen von N._____ und O._____ seien unverwertbar, Art. 13 der Co- vid-19-Verordnung verletze das Bestimmtheitsgebot und in der Anklage, in welcher die Straftaten als Unterlassen umschrieben worden seien, fehle eine Umschreibung der Garantenpflicht (Berufungsbegründung S. 2 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz falsch festgestellt worden sei. Dem Beschuldigten komme zwar für strategische Beschlüsse und für die Schliessung des Betriebes, nicht aber für die Leitung der Filiale alleinige Entscheidungsgewalt zu.