2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Anklagesachverhalt der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020 bzw. 12. Dezember 2020) schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, dass der Beschuldigte als Eigentümer und Geschäftsführer des Betriebs B._____ Bar & Restaurant die Entscheidungsgewalt innegehabt habe und deshalb als Betreiber anzusehen und sich seiner Verantwortung zur Umsetzung der Covid-Mas- snahmen bewusst gewesen sei. Er sei regelmässig im Betrieb gewesen und habe Schutzkonzepte ausgearbeitet und eingerichtet.