1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen die Covid- 19-Verordnung besondere Lage (Stand vom 2. November 2020 bzw. 12. Dezember 2020) sowie gegen den Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs und damit einhergehend gegen das Strafmass und die Kostenfolge. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet grundsätzlich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-