2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. März 2023 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26 vom 19. Juni 2020) betreffend die Vorwürfe hinsichtlich des Umgangs mit Kontaktdaten frei und im Übrigen schuldig. Sie verurteilte ihn unter Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs zu einer unbedingten -4- Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 41'400.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe.