Nichteinhalten der Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie nach den Art. 5a und 6d-6f Covid-19-Verordnung besondere Lage (Strafbestimmung: Art. 13 lit. a) (Stand am 2. November 2020): Am 19. November 2020 um 10.35 Uhr in Q._____, R-Strasse, B._____ Bar & Restaurant, hat der Beschuldigte, als zuständiger Geschäftsführer, es unterlassen, im Wartebereich Bodenmarkierungen anzubringen, den Tisch im Take-Away mit einer Trennwand abzutrennen und das Schutzkonzept zu unterschreiben. Zudem hat er die Kontaktdaten der Kunden nicht (wie vorgeschrieben) nach 14 Tagen vernichtet.