Mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 2. November 2020 resp. am 12. Dezember 2020) Der Beschuldigte hat als Betreiber oder Organisator mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 6 Absatz 1bis Buchstaben b–d, 6b Absatz 1, 6bbis Absatz 1 Buchstabe e, 6bquater Absätze 3 und 6, 6bquinquies Absatz 2 Buchstaben a und b und 6d–6g nicht eingehalten.