3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2) sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 1. Februar 2022 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.3) à Fr. 80.00, d.h. Fr. 1'200.00, - 24 - sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.