Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Anklageziffer I.2 freigesprochen. Sämtliche hierfür getätigten Untersuchungshandlungen standen indessen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorinstanzlich erfolgten und im Berufungsverfahren bestätigten Schuldsprüchen wegen Pfändungsbetrugs sowie Unterlassung der Buchführung und waren somit trotz des Freispruchs notwendig, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. - 23 -