6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), mit Fr. 5'840.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO).