auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. - 22 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen obsiegt. Entsprechend sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.