5.11. Im Ergebnis ist der Beschuldigte – zusammen mit der Widerrufsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 – zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten sowie zu einer – zusammen mit der Widerrufsstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Februar 2022 – unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 1'200.00, sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.