5.10. In der Berufung des Beschuldigten finden sich keine Ausführungen zur vorinstanzlich auf Fr. 500.00 festgesetzten Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB, weshalb es damit sein Bewenden hat bzw. auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.6).