60 Tagessätze zu erhöhen wäre. Abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe würde daraus letztlich eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen resultieren. Da das Obergericht jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht über die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe hinausgehen kann, muss es an dieser Stelle mit 15 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben. Gleiches hat hinsichtlich des vorinstanzlich auf Fr. 80.00 festgesetzten Tagessatzhöhe zu gelten, zumal diese vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Die Geldstrafe ist somit auf insgesamt Fr. 1'200.00 festzusetzen.