der Staatsanwaltschaft Zug vom 27. April 2020 um ein Jahr verlängerten Probezeit erneut einschlägig delinquiert hat und ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (vgl. oben), ist der bedingte Strafvollzug dieser Vorstrafe zu widerrufen und die Widerrufsstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB mit mindestens 3 Tagessätzen zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. Februar 2022 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, nachdem er die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hat, bleibt sodann eine Zusatzstrafe auszufällen, wobei die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen gedanklich um 30 Tagessätze auf