Die vorinstanzlich als Gesamtstrafe ausgefällte Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Februar 2022 kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund der Schwere des Verschuldens des einschlägig vorbestraften Beschuldigten wäre bereits für die neue Straftat eine Einzelstrafe von mindestens 30 Tagessätzen auszusprechen. Da der Beschuldigte innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 angesetzten sowie mit Strafbefehl - 21 -