5.9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Februar 2022 sowie zusammen mit der Widerrufsstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Juli 2018 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.