5.8.4. Gestützt auf das Vorstehende ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB aus der Widerrufsstrafe sowie der neu ausgefällten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass zwischen der Straftat, welche der Widerrufsstrafe zugrunde liegt, und den neu verübten Straftaten keinerlei sachlicher Zusammenhang besteht. Darüber hinaus bildet die neu ausgefällte Freiheitsstrafe ihrerseits eine Gesamtstrafe, was sich in einer gemässigten Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation niederschlägt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; BGE 145 IV 146 mit Hinweisen).