Nach dem Gesamt ist die neu ausgefällte Strafe zu vollziehen und der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen. Ein teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend auch unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren Strafe nicht in Frage. Umgekehrt vermag der Vollzug der neuen Strafe nicht zum Wegfall der Schlechtprognose zu führen.