Diese Zweifel haben sich in dem Sinne bewahrheitet, als dass der Beschuldigte selbst nach seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten weitere Pfändungsbetrugshandlungen vorgenommen hat. Der Beschuldigte hat aus seinen Verurteilungen folglich keinerlei Lehren gezogen und zeigt sich auch hinsichtlich der neu zu beurteilenden Delikte weiterhin uneinsichtig. Auch eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände sind nicht zu erkennen, zumal der Beschuldigte aktuell keiner geregelten Arbeit nachgeht und sich seine finanzielle Situation weiterhin als prekär erweist.