Weder Bussen, unbedingt ausgesprochene Geldstrafen noch eine bedingte Freiheitsstrafe vermochten den Beschuldigten offenbar nachhaltig zu beeindrucken und ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es bestanden denn auch bereits im Zeitpunkt der Ausfällung der Widerrufsstrafe erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, welchen mit einer verlängerten Probezeit Rechnung getragen wurde. Diese Zweifel haben sich in dem Sinne bewahrheitet, als dass der Beschuldigte selbst nach seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten weitere Pfändungsbetrugshandlungen vorgenommen hat.