Entgegen der Vorinstanz kann vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe trotz des unbedingten Vollzugs der neuen Strafe nicht abgesehen werden. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten sind mittlerweile – das vorliegende Verfahren ausgenommen – vier Verurteilungen zu entnehmen für Delikte, welche er im Zeitraum vom Juni 2016 bis Dezember 2021 begangen hat. Innerhalb dieses Zeitraums gab es kaum ein Jahr, in welchem der Beschuldigte sich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Weder Bussen, unbedingt ausgesprochene Geldstrafen noch eine bedingte Freiheitsstrafe vermochten den Beschuldigten offenbar nachhaltig zu beeindrucken und ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten.