5.8.3. Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 der bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte zwischen dem 26. Oktober 2018 und dem 13. Oktober 2021 und somit auch während laufender Probezeit begangen. Wie bereits im Kontext zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt (vgl. oben), ist dem Beschuldigten hinsichtlich der neuen Taten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht kann von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art.