5.8. 5.8.1. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt ausgesprochen. Vom Widerruf des mit Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs hat sie abgesehen.