In der Gesamtabwägung der vorstehenden Faktoren fallen die negativ zu wertenden Täterkomponenten deutlicher ins Gewicht, zumal der Beschuldigte aus seinen Vorstrafen offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat. Unter diesen Umständen wäre die Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe oben) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden.