Die übrigen, persönlichen und familiären Verhältnisse bieten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen, welche ohnehin nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen wäre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). - 18 -