Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Pfändungsbetrugs sowie der unterlassenen Buchführung zwar hinsichtlich bestimmter Tatsachen geständig, jedoch beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er diesbezüglich auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein kann bzw. seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel somit ausgeschlossen.