391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3), ist eine über 12 Monate hinausgehende Erhöhung der Freiheitsstrafe ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).