5.6. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Pfändungsbetrüge – für welche aufgrund vergleichbarer betroffener Vermögenswerte und Einkommen sowie jeweils identischen Tatvorgehen von Einzelstrafe zwischen 6 und 9 Monaten auszugehen ist – sowie das Unterlassen der Buchführung angemessen zu erhöhen. Im Rahmen der Asperation wäre die Einsatzstrafe trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Pfändungsbetrügen um mindestens 6 Monate zu erhöhen. Da die Staatsanwaltschaft die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit Anschlussberufung jedoch nicht beanstandet hat, weshalb diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO;